Entsorungsfachbetrieb, was ist das eigentlich ?

Wer als Abfallbesitzer Abfälle entsorgen muß, ist für das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen verantwortlich. In der Regel heißt dies das Sie als Erzeuger von Abfällen sich davon überzeugen müssen das Ihr Entsorger oder Verwerter auch wirklich alle notwendigen Genehmigungen besitzt um seiner Tätigkeit nachzugehen. Also angefangen von der Transportgenehmigung, über die entsprechenden Entsorgungsnachweise, bis hin zu evtl. notwendigen Genehmigungen zum Lagern der entsprechenden Stoffe.

 

Darüber hinaus müssen Sie sich von der Zuverlässigkeit der Entsorgung überzeugen. Diese Konrolle wird dadurch erschwert das es dem Laien alleine durch den Umfang der entsprechenden Gesetze praktisch unmöglich ist zu überprüfen ob sein Entsorger / Verwerter bzw. Transporteur auch wirklich alle Gesetze einhält bzw. alle Genehmigungen besitzt.

 

Um diese Kontrolle zu vereinfachen hat der Gesetzgeber die Selbstkontrolle der Wirtschaft durch die Zertifizierung zum Entsorgungfachbetrieb zugelassen. Einfacher ausgedrückt, die Annerkennung zum Entsorgungsfachbetrieb, welche durch eine unabhängige Überwachungsorganisation wie beispielsweise TÜV oder LGA oder von einer Entsorgergemeinschaft ausgesprochen wird, genügt in der Regel um die Korrektheit der Entsorgung nachzuweisen. Der Kunde, also Sie erfüllt seine Pflichten als Abfallbesitzer alleine dadurch weitgehend das es sich die entsprechende Annerkennung, also das Zertifikat zeigen lässt. Strenggenommen müssten Sie sich bei der Beauftragung eines Unternehmens das kein Entsorgungsfachbetrieb ist alle durch das Abfallrecht vorgeschriebenen Genehmigungen zeigen lassen, ebenso wie die entsprechenden Entsorgungs und Sammelentsorgungsnachweise.

 

Aber Vorsicht : Das Zertifikat eines Entsorgungsfachbetriebes gilt nur für die in der Anlage zum Zertifikat genannten Abfälle und Tätigkeiten. So ist unser Betrieb beispielsweise Entsorgungsfachbetrieb für alle Arten von Fotochemikalien und dabei zertifiziert für das Einsammeln, das Lagern, das Befördern und die Verwertung, Ebenso wie für das Befördern und Einsammeln von Amalganabfällen. Obwohl wir beispielsweise auch Lösungsmittel übernehmen, sind wir dafür (noch) kein Entsorgungsfachbetrieb. Manche Betriebe werben mit anderen Zertifikaten. Wie z. B. der Zulassung nach § 19 WHG. Das ist, zumindest auf die Entsorgung von Abfällen bezogen, Augenwischerei. Die Zulassung bzw. Zertifizierung nach § 19 WHG, die wir selbstverständlich auch besitzen, besagt hauptsächlich das der entsprechende Betrieb Behälter bzw. Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe fachgerecht installiert, wartet oder reinigt und ist weit einfacher und mit weniger Aufwand zu erlangen als die Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb.

 

Die Transportgenehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist im Entsorgungsfachbetriebezertifkat eingeschlossen, falls diese Tätigkeiten ( Einsammeln / Befördern ) im Zertifkat geführt werden. Steht im Zertifkat als abfallrechtlichtliche Tätigkeit beispielsweise nur die Entsorgung bzw. Verwertung so muß der entsprechende Betrieb zum Einsammeln bzw. Befördern noch eine Abfallrechtliche Transportgenehmigung vorweisen können.

 

Allerdings gibt es wesentlich mehr Betriebe bei denen das Einsammeln und Befördern im Zertifikat ausgewiesen ist und wesentlich weniger bei denen auch die Verwertung, Lagerung und / oder die Entsorgung enthalten ist. Bei Betrieben die weder die Entsorgung noch die Verwertung zertifiziert haben handelt es sich meistens um reine Transporteure. Falls in diesem Fall doch mal jemand behauptet ein Entsorger / Verwerter zu sein fragen Sie am besten bei Ihrer zuständigen Kontrollbehörde bzw. bei der Kontrollbehörde des Entsorgers nach (Wasserwirtschaftsamt / Landratsamt)























Zertifikat zum Download

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